Waffengesetz

Wer Waffen besitzt, hat eine große Verantwortung!

Die Grundregel des deutschen Waffengesetzes § 36 (1):

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis (Waffentresor, Waffenschrank) erfolgt, das mindestens der Norm DIN EN 11431 Widerstandsgrad 0 entspricht.

 

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